§ 48 TrinkwV - Betreiberpflichten bei mikrobiellen und chemischen Grenzwertüberschreitungen im Trinkwasser

Gemäß dem Infektionsschutzgesetz § 37, Absatz 1 IfSG muss Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser) so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.

 

Werden dem Betreiber einer Trinkwasser-Installation oder einer Wasserversorgungsanlage daher Tatsachen bekannt, dass in dem Trinkwasser die mikrobiologischen oder chemischen Grenzwerte nach Trinkwasserverordnung (§§ 6 - 8 TrinkwV) nicht eingehalten werden, so hat der Betreiber gemäß § 48, Absatz 1 und Absatz 2 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) unverzüglich Untersuchungen zu deren Ursachen sowie gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen für die kontaminierte Trinkwasser-Installation durchzuführen.


Der Betreiber der kontaminierten Trinkwasseranlage hat demnach unverzüglich:

 

  • Ursachen zur Klärung der Ursachen durchzuführen.
  • Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen
  • Das Gesundheitsamt über des Ergebnis der Untersuchungen und getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

 

Die Handlungspflichten bestehen für Trinkwasser-Installationen (Wasserverteilungsanlagen) in Gebäuden und auf Grundstücken, zentralen und dezentralen Wasserversorgungsablagen, Eigenwasserversorgungsanlagen sowie mobilen und zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen (z.B. Fahrzeuge, Flugzeuge, Schieneverkehr oder Trinkwasserleitungen auf Volksfesten, ec).

Ursachenklärung und Abhilfemaßnahmen bei mikrobiellen oder chemischen Kontaminationen im Trinkwasser

Für den Betreiber einer kontaminierten Trinkwasseranlage ist es in der Regel schwierig die Ursachen für Grenzwertüberschreitungen zu ermitteln und hieraus die richtigen Maßnahmen zur Beseitigung der mikrobiellen bzw. chemischen Kontaminationen abzuleiten.

 

Die Gefahrensituation für die menschliche Gesundheit  hinsichtlich einer mikrobiellen Verkeimung des Trinkwassers sowie deren Umfang in der Trinkwasseranlage ist zudem richtig einzuschätzen.

 

Im Rahmen der Ursachenklärung, der Durchführung erforderlicher Maßnahmen sowie zur Erfolgskontrolle der Abhlifemaßnahmen sind bestimmte Abläufe nach den technischen Regelwerken für Trinkwasser-Installationen einzuhalten.

 

Mit unserem fachlichen Wissen und langjähriger Erfahrung unterstützen wir unsere Kunden bei der Ursachenklärung und Beseitigung von mikrobiellen bzw. chemischen Kontaminationen in Trinkwasseranlagen mit folgenden Leistungen:

 

  • Ortsbegehung der Trinkwasseranlage zur Überprüfung der mikrobiellen oder chemischen Auffälligkeiten im Trinkwasser sowie zur Einschätzung der aktuellen Gefahrensituation.
  • Gutachterliche Stellungnahmen zu den möglichen Ursachen von Kontaminationen in Trinkwasseranlagen sowie zu den erforderlichen Abhilfemaßnahmen für deren Beseitigung.
  • Erstellung von Probenahme-Konzepte für erforderliche Nachuntersuchungen und weiterführenden Unteruchungen des Trinkwassers zur Ursachenklärung und Erfolgskontrolle erfolgter Maßnahmen.
  • Falls von dem Kunden gewünscht: Herstellung der Komunikation zu dem Gesundheitsamt und den Behörden.

Falls Sie Fragen haben oder ein kostenfreies Beratungsgespräch zu unseren Leistungen wünschen, so stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Service-Hotline :   0800 - 000 - 5704    (Anruf kostenfrei)